Nutzung Hütte Huf

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Freizeithütte der Ortsgemeinde Horhausen in Huf vom 06.03.1995, ergänzt bzw. geändert durch Beschlüsse des Gemeinderates vom 28.02.2000 sowie vom 26.09.2001.
Für die Freizeithütte in Huf wurde in der Ratssitzung am 25.08.09 folgende Neufassung der Benutzungs- u. Gebührenordnung beschlossen:

I. Allgemeines

Die Ortsgemeinde Horhausen hat auf den gemeindeeigenen Grundstücken, Gemarkung Huf, Flur 1 Parzellen 115/2, 117/2, 118/2, 118/3, 117/3 und 116, eine Freizeithütte errichtet, welche für die Durchführung von kulturellen, kommunalen, familiären, festlichen und geselligen Veranstaltungen - mit Ausnahme Verkaufs- und Werbeveranstaltungen - den Bürgern der Ortsgemeinde Horhausen zur Verfügung steht.

II. Hausrecht

Das Hausrecht an der Freizeithütte steht der Ortsgemeinde Horhausen (Ortsbürgermeister) oder dem von ihr Beauftragten zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

III. Benutzung

1. Die Freizeithütte mit ihren Einrichtungen und Gebrauchsgegenständen sowie die Toilettenanlagen werden vom Ortsbürgermeister oder einem Beauftragten ausschließlich an Bürger der Ortsgemeinde Horhausen vermietet.

Benutzungsanträge müssen mindestens eine Woche vor dem Benutzungstermin gestellt werden.

Die Benutzung erfolgt nach der Reihenfolge der Anmeldungen. Bei Terminüberschneidungen wird den Einwohnern des Ortsteils Huf ein Nutzungsvorrecht eingeräumt, ansonsten entscheidet der Ortsbürgermeister.

Der Antragsteller muss mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben und Bürger oder Bürgerin der Ortsgemeinde Horhausen sein.

2. Über eine regelmäßige Nutzung entscheidet der Ortsgemeinderat.

3. Der Dorfgemeinschaft Huf steht die Hütte für deren Maiabend, ihr Sommerfest, einer Weihnachtsfeier im Dezember sowie bei der Jahreshauptversammlung kostenlos zur Verfügung. Es sind dann lediglich die reinen Verbrauchsgebühren für Wasser, Abwasser und Strom an die Ortsgemeinde zu zahlen.

IV. Pflichten der Benutzer

1. Die Räumlichkeit und deren Einrichtungen sind schonend und pfleglich zu behandeln. Alle gebrauchten Gegenstände sind nach der Benutzung wieder ordnungsgemäß einzuräumen; die Vollzähligkeit ist nachzuweisen.

Die Räumlichkeiten sind nach dem Verlassen ordnungsgemäß zu verschließen. Der übergebene Schlüssel ist nach Erledigung aller Restarbeiten unverzüglich zurückzugeben.

2. Defekte an Anlagen und Einrichtungsgegenständen sind dem Ortsbürgermeister oder seinem Beauftragten unverzüglich mitzuteilen.

3. Eine Unter- oder Weitervermietung durch den Mieter an Dritte ist nicht erlaubt.

4. Nächtliche Ruhestörungen sind gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu vermeiden. Es dürfen deshalb keine Feierlichkeiten angesetzt werde, deren Beginn nach 22.00 Uhr liegt.

5. Veränderungen und Einstellungen an technischen Anlagen dürfen nur von beauftragten Personen durchgeführt werden, die vor der Benutzung entsprechend eingewiesen worden sind.

6. Soweit die Ortsgemeinde für den Bereich der Freizeithütte im Rahmen bestehender Verträge zum Bezug von Getränken durch bestimmte Lieferanten und/oder Brauereien gebunden ist, müssen die Benutzer ihre Getränke bei diesem Lieferanten beziehen.

7. Für die Nutzung ist eine Mietgebühr zu entrichten, die für den ersten Tag voll, an folgen-den anschließenden Nutzungstagen 50% der vom Gemeindrat beschlossenen Mietgebühr beträgt. Näheres regelt die Gebührenordnung.

8. Eine bereits erteilte Nutzungszusage kann unter besonderen Umständen zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Dies ist möglich bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung der Freizeithütte, sowie wenn Umstände bekannt sind, die eine missbräuchliche Verwendung des Gebäudes, der Geräte und der Einrichtungen oder eine Verletzung der guten Sitten erwarten lassen, oder wenn vermutet werden kann, dass die Bedingungen für den Vertragsabschluss nicht erfüllbar sind (z.B. fehlende Gewährleistungssicherung bei Minderjährigen)

V. Reinigung

1. Nach der Nutzung übergibt der Mieter die Freizeithütte mit ihren Einrichtungen und Gebrauchsgegenständen, sowie der Toiletten- und Außenanlagen im besenreinen Zustand.

2. Die Übergabe muss bis 12.00 Uhr des folgenden Tages nach der Nutzung erfolgen. Für die Beseitigung von Abfällen ist der Nutzer verantwortlich. Sollte der Mieter Abfälle hinterlassen, so werden die Kosten der Entsorgung aus der Kaution bestritten.

3. Die Feuchtreinigung (Hütte und Toiletten) erfolgt durch die Ortsgemeinde und wird durch die vom Mieter zu zahlende Reinigungspauschale in Höhe von 30 Euro abgedeckt.

Vl. Haftung

1. Der Benutzer und Mieter haftet gegenüber der Ortsgemeinde Horhausen für beschädigte und fehlende Gebrauchsgegenstände, sowie für anderweitige Beschädigungen der Einrichtungen und Baulichkeiten. Er ist gegenüber der Ortsgemeinde Horhausen zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet. Notwendige Neuanschaffungen oder Reparaturen werden vom Eigentümer veranlasst und dem Benutzer und Mieter in Rechnung gestellt.

2. Mit Abschluss der Benutzungsvereinbarung stellt der Benutzer die Ortsgemeinde Horhausen von etwaigen Haftpflichtansprüchen seinerseits, von Besuchern seiner Veranstaltung oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Freizeithütte, dem Grundstück, den Einrichtungen und Anlagen stehen.

3. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Ortsgemeinde Horhausen als Grundstückseigentümer gem. 836 BGB für den sicheren baulichen Zustand der Gebäude unberührt.

4. Die Ortsgemeinde Horhausen haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Gegenständen des Mieters oder einer seiner Gäste (z.B. Garderobe, Geld, Wertsachen etc.)

VII. Einhaltung der Benutzungsordnung

Der Ortsbürgermeister oder eine beauftragte Person ist jederzeit berechtigt, sich von der Einhaltung der Benutzungsordnung zu überzeugen.

VIII. Benutzungsgebühren

1. Die Benutzungsgebühren getragen für die Freizeithütte:
- Mietgebühr
- je Tag 40,00 €
- stundenweise (nur vor- oder nachmittags) 20,00 €
- Energiekosten 0,50 €/kwh
- Wasser/Abwasser 4,00 €/cbm
- Feuchtreinigungspauschale 30 €.
Sicherheitsleistung 100,00 €

Der Ortsbürgermeister ist ermächtigt, in besonderen Einzelfällen und aus besonderen Anlässen (z.B. Rast einer Wandertour durch Schulen, Kindergärten pp.) auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten.

2. Die Sicherheitsleistung für evtl. auftretende Schäden und die Mietgebühr sind bei Abschluss der Benutzungsvereinbarung in bar gegen Quittung zu entrichten. Die Sicherheitsleistung wird bei Abnahme nach der Veranstaltung bei ordnungsgemäßer Übergabe des Mietobjektes zurückgezahlt.

3. Alle im Zusammenhang mit einer Veranstaltung entstehenden sonstigen Kosten (z.B. Steuern, GEMA, etc.) gehen unmittelbar zu Lasten der Benutzer.

4. Über eine volle oder teilweise Gebührenbefreiung in begründeten Fällen wird im Einzelfall entschieden.

IX. Schlussbestimmungen

1. Die "Benutzungsvereinbarung" ist Bestandteil dieser Benutzungs- und Gebührenordnung.
2. Mit Abschluss der Benutzungsvereinbarung erkennt der Mieter die Bedingungen für die mietweise Überlassung der Freizeithütte und das Grundstück an.
3. Der Mieter erhält eine Ausfertigung der Benutzungsordnung, die auch gleichzeitig als Hausordnung gilt.
Die Neufassung wurde in der öffentlichen Ratssitzung am 25. August 2009 beschlossen.
Horhausen, den 25.8.09

Rolf Schmidt-Markoski
Ortsbürgermeister

 

Download der Kostenberechnung für die Nutzung der Hütte Huf

 

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