Kaplan-Dasbach-Haus (KDH) Bürgerhaus
Der Bürgersaal im Kaplan-Dasbach-Haus kann für vielfältige Veranstaltungen genutzt werden. Nachfolgend finden Sie die Benutzungsordnung.
Anfragen bitte an die Ortsgemeinde (Kontaktformular oben in der Menüleiste).
Benutzungsordnung (PDF)
Mietpreise (PDF)
Antrag auf Nutzung (PDF)
Mietvertrag (PDF)
Benutzungsordnung
(1. Änderung vom 25.08.2009)
für den Bürgersaal (einschließlich Nebenräume)
der Ortsgemeinde Horhausen im Kaplan-Dasbach-Haus
in 56593 Horhausen, Kaplan-Dasbach-Str.5
§ 1
Widmungszweck
(1) Der Bürgersaal des Kaplan-Dasbach-Hauses ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts (Regiebetrieb). Träger der Anstalt ist die Ortsgemeinde Horhausen. Der Bürgersaal steht vorrangig zur Durchführung von Veranstaltungen (insbesondere kultureller Art) der Ortsgemeinde Horhausen sowie für Veranstaltungen der katholischen Kirchengemeinde St. Maria Magdalena Horhausen zur Verfügung. Im Rahmen einer Belegungskonferenz im Oktober eines jeden Jahres finden die Terminabsprachen zwischen der Kirchengemeinde und der Ortsgemeinde statt.
(2) Darüber hinaus steht der Bürgersaal den als Veranstaltern zugelassenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen als Einrichtung im Sinne von § 14 Absatz 2 der Gemeindeordnung zur Durchführung von kulturellen und sozialen Gemeinschaftsveranstaltungen öffentlicher und privater Art zur Verfügung.
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen die multifunktionalen Räume (Bürgersaal u.a.) des
Kaplan-Dasbach-Hauses durch Nutzungsberechtigte im Sinne von Absatz 5 nur für solche
Veranstaltungen benutzt werden,
a) die organisatorisch oder internen Zwecken im Sinne des § 9 Parteiengesetzes dienen
und
b) die einen konkreten regionalen Bezug zur Ortsgemeinde Horhausen oder der
Verbandsgemeinde Flammersfeld aufweisen.
(4) Gewerbliche Ausstellungen oder sonstige gewerbliche Veranstaltungen sind zugelassen. Gewerbliche Verkaufsveranstaltungen können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Über Ausnahmegenehmigungen entscheidet der Ortsbürgermeister.
(5) Als Veranstalter werden zugelassen:
a) Natürliche Personen
b) Juristische Personen:
- Anerkannte Vereine
- gemeinnützige Organisationen
- in Rheinland-Pfalz anerkannte Religionsgemeinschaften und politische Parteien
- Schulen und Verbände
- gewerbliche Veranstalter.
(6) Die Verwaltung des Bürgersaals einschließlich der Nebenräume erfolgt durch den Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Horhausen oder durch einen von der Ortsgemeinde Beauftragten. Für die laufende Aufsicht und Wartung des Bürgersaals (einschließlich der Nebenräume) ist ein/e Hausmeister/in bestellt, der/die als Bevollmächtigter/e der Ortsgemeinde handelt.
§ 2
Gebrauchsüberlassung
(1) Die Gebrauchsüberlassung des Bürgersaals erfolgt durch Abschluss eines Mietvertrages.
Der Vertragsabschluss ist mindestens 3 Wochen vor dem Tage der Veranstaltung unter Angabe des Benutzungszweckes und der Benutzungsdauer bei der Ortsgemeinde Horhausen zu beantragen. Der Ortsbürgermeister entscheidet grundsätzlich über die Anträge in der Reihenfolge des Eingangs. Den örtlichen Vereinen und Gruppen ist, ohne Rücksicht auf die Reihenfolge des Antragseinganges beim Ortsbürgermeister, die Benutzungserlaubnis vorrangig einzuräumen, wenn die Veranstaltung zum 15. November des Vorjahres angemeldet ist.
Auf Verlangen der Ortsgemeinde ist das Programm vor Abschluss des Mietvertrages vorzulegen. Im Antrag sind die für die Durchführung der Veranstaltung Verantwortlichen
namentlich zu benennen.
Das KDH darf nur zu den mit der Gemeinde oder dem Hausmeister vereinbarten Zeiten genutzt werden. Die Nutzungsdauer erstreckt sich auf die Dauer der Veranstaltung mit den notwendigen Auf- und Abbauzeiten unter Berücksichtigung der gemeindlichen Terminplanung. Soweit keine anders lautende Regelung getroffen worden ist, kann der Aufbau am Tag vor der Veranstaltung ab 12 Uhr erfolgen. Die Abnahme der Räume erfolgt am Tag nach der Veranstaltung um 11 Uhr.
(2) Der Abschluss des Mietvertrages kann versagt werden, wenn die Art der Veranstaltung eine Vermietung nicht zulässt. Je nach Art der Veranstaltung kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass die Gebrauchsüberlassung vom Nachweis einer ausreichend hohen Veranstalterhaftpflichtversicherung abhängig gemacht wird.
(3) Diese Benutzungsordnung ist Bestandteil des Mietvertrages. Mit der Inanspruchnahme des Bürgersaals (einschl. der Nebenräume) im Kaplan-Dasbach-Haus und ihrer Einrichtung erkennt der Mieter diese Benutzungsordnung sowie den Mietpreis und Reinigungstarif ausdrücklich an.
(4) Mit gemeinnützigen Vereinen ist der Abschluss eines regelmäßigen Mietverhältnisses zulässig. Die regelmäßige Nutzung liegt dann vor, wenn die Nutzung wenigstens einmal monatlich erfolgt. Bei geringerer Häufigkeit ist für jede Nutzung ein besonderer Mietvertrag abzuschließen. Bei regelmäßiger Nutzung führt ein Nutzungsverzicht von mehr als zwei Monaten zur Auflösung des Mietverhältnisses. Veranstaltungen des Mieters, die von dem Mietvertrag über die regelmäßige Nutzung nicht erfasst sind, bedürfen eines gesonderten Mietvertrages. Die regelmäßige Nutzung ist nur von montags bis donnerstags möglich.
(5) Der Mietvertrag über ein regelmäßiges Mietverhältnis wird für die Dauer von einem Jahr befristet. Auf schriftlichen Antrag des Mieters, der mindestens zwei Monate vor dem Vertragsende zu stellen ist, kann der Mietvertrag jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden. Änderungen jeglicher Art im Mietverhältnis bedürfen schriftlicher Vereinbarungen zwischen Vermieterin und Mieter.
(6) Zur Deckung evtl. Schadenersatzansprüche der Vermieterin infolge Beschädigung des Gebäudes und der Einrichtung hat der Mieter spätestens eine Woche vor derVeranstaltung eine Kaution in Höhe der Miete auf ein Konto bei der Verbandsgemeindekasse Flammersfeld zu überweisen. Im Falle der mängelfreien Abnahme nach der Veranstaltung (siehe § 2 Abs.1) wird die Kaution mit den Nebenkosten verrechnet und ein evtl. Guthaben erstattet.
(7) Für den Fall, dass ein Veranstalter vor dem Kaplan-Dasbach-Haus Imbisswagen/Stände
aufbaut, ist dieser verpflichtet, eine gesonderte Erlaubnis bei der Ortsgemeinde einzuholen.
§ 3
Mietzins
Die Höhe des Mietzinses ist in dem Mietpreis- und Reinigungstarif geregelt. Dieser Mietpreis- und Reinigungstarif ist Bestandteil dieser Benutzungsordnung.
§ 4
Nebenkosten
Neben der Miete sind Nebenkosten (einschließlich Feuchtreinigung) der Gemeinde zu erstatten. Einzelheiten hierzu sind in dem Mietpreis- und Reinigungstarif geregelt, die Bestandteil dieser Benutzungsordnung ist.
§ 5
Allgemeine Mieterpflichten/Rauchverbot
(1) Der Mieter ist zu schonender und pfleglicher Behandlung der überlassenen Räume, Einrichtungen und des sonstigen Zubehörs verpflichtet. In sämtlichen Räumen des Kaplan-Dasbach-Hauses darf nicht geraucht werden. Der Abschluss eines Mietvertrages nach § 2 Abs. 1 dieser Benutzungsordnung entbindet den Mieter nicht davon, seine Veranstaltungen nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen genehmigen zu lassen und die steuerlichen Vorschriften zu beachten.
(2) Der Mieter hat die bei der Art der Veranstaltung in Frage kommenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere immissionsrechtliche, polizeiliche und feuerpolizeiliche Vorschriften sowie die Bestimmungen zum Schutze der Jugend zu beachten.
Bei Polterabenden ist das Poltern an und in dem Kaplan-Dasbach-Haus untersagt.
(3) Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen, z.B. Sperrstundenüberschreitung, usw., hat der Mieter mit den zuständigen Verwaltungsstellen zu regeln.
Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass GEMA-pflichtige Veranstaltungen rechtzeitig angemeldet werden und der Vergütungsanspruch erfüllt wird. Die Ortsgemeinde Horhausen wird von dem Mieter ausdrücklich von allen Ansprüchen der GEMA freigestellt.
(4) Die Hinzuziehung von Feuerwehr (Feuersicherheitswache) und Sanitätsdienst zur Bereitschaft obliegt dem Mieter; aus der Hinzuziehung entstehender Kosten hat der Mieter zu tragen.
Der Mieter hat die baurechtlichen bzw. immissionschutzrechtlichen Belange, wie sie in der gutachterlichen Stellungnahme des Schalltechnischen Ingenieurbüros Paul Pies (Boppard-Buchholz) beschrieben sind, zu beachten und einzuhalten. Dies gilt auch für die Belange des Brandschutzes. Notausgänge dürfen nur in entsprechenden Notfällen geöffnet werden.
(5) Miete und Kaution sind nach Erhalt der Zahlungsaufforderung spätestens 1 Woche vor der Veranstaltung fällig und auf eines der Konten der Verbandsgemeindekasse Flammersfeld unter Angabe des Verwendungszweckes einzuzahlen. Die Nebenkosten werden mit der Kaution verrechnet (siehe § 2 Abs.6). Reicht die Kaution für die Nebenkosten nicht aus, so wird die Differenz spätestens eine Woche nach Erhalt der Zahlungsaufforderung fällig.
§ 6
Hausrecht/Besondere Mieterpflichten
(1) Das Hausrecht wird während der Veranstaltung vom Mieter ausgeübt. Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen aus dem Hausrecht nicht nach, so sind die Bevollmächtigten der Ortsgemeinde Horhausen berechtigt, den Mieter und seine Beauftragten auf ihre Pflichten hinzuweisen bzw. das Hausrecht, wenn es auch weiterhin nachlässig gehandhabt wird, an Stelle des Mieters auszuüben.
(2) Die Ortsgemeinde kann in bestimmten Einzelfällen verlangen, dass der Mieter mindestens zwei Personen für den Ordnungsdienst stellt. Diese sind der Ortsgemeinde rechtzeitig namentlich bekannt zu geben. Durch eine ausreichende Zahl von Sicherheitskräften bzw. eigenen Ordnungskräften hat der Mieter vor, während und nach der Veranstaltung in und um das Veranstaltungsgebäude Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Besonders hingewiesen wird auf die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen. Die Ortsgemeinde kann die Überlassung der Räume für öffentliche Veranstaltungen mit Alkoholausschank davon abhängig machen, dass ein Sicherheitsdienst eingesetzt wird und Art und Umfang bestimmen.
(3) Während der Vertragsdauer und nach Beendigung der Veranstaltung hat der Mieter Unbefugten den Zutritt zum Kaplan-Dasbach-Haus zu verwehren. Insbesondere sind nach Beendigung der Veranstaltung sämtliche Eingänge des Kaplan-Dasbach-Hauses ordnungsgemäß zu verschließen.
(4) Entsteht während der Veranstaltung ein Brand, so ist der Mieter verpflichtet, sofort Feuerwehr und Polizei zu verständigen. Bei Unfällen ist unverzüglich ärztliche Hilfe herbeizuholen.
(5) Der Mieter hat für einen ungehinderten Zugang, durch den eine unmittelbare Zufahrt von Feuerwehr-, Polizei-, Arzt- und ähnlichen Fahrzeugen sichergestellt ist, Sorge zu tragen.
(6) Die Vermieterin behält sich das Recht vor, Mieter, die gegen die Benutzungsordnung verstoßen haben, von der künftigen Benutzung auszuschließen.
Die Entscheidung hierüber trifft der Ortsgemeinderat.
§ 7
Bevollmächtigte der Ortsgemeinde
(1) Den Bevollmächtigten der Ortsgemeinde ist jederzeit, insbesondere bei Gefahren für Personen und Sachen, der Zutritt zu gestatten. Den Anordnungen und Weisungen der Bevollmächtigten der Ortsgemeinde ist nachzukommen.
(2) Den Bevollmächtigten der Ortsgemeinde Horhausen obliegt grundsätzlich die Wartung und Bedienung der Elektro-, Wasser-, Akustik- und Beleuchtungsanlage während der Veranstaltung. In Einzelfällen dürfen Mieter nur mit Einwilligung des Hausmeisters und nach Einweisung selbst die Licht- und Tontechnik bedienen. Sollte vom Veranstalter Personal einer Fachfirma zur Bedienung der Akustik und/ oder Beleuchtungsanlagen gewünscht werden, so ist dies der Ortsgemeinde Horhausen bei Vertragsabschluss mitzuteilen. Die Beauftragung einer entsprechenden Fachfirma obliegt dem Veranstalter. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Veranstalter. Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung entstehen, sind vom Veranstalter zu tragen.
(3) Die vertragsmäßigen Pflichten des Mieters werden durch den Einsatz von Bevollmächtigten der Gemeinde nicht berührt.
§ 8
Bestuhlung
(1) Die zulässige Bestuhlung ergibt sich aus dem Bestuhlungsplan (Tischbestuhlungsplan und Reihenbestuhlungsplan). Der Bestuhlungsplan enthält Höchstwerte, die unterschritten, jedoch nicht überschritten werden dürfen.
(2) Das Aufstellen und Abräumen der Bestuhlung vor und nach der Veranstaltung obliegt dem Mieter / Veranstalter und darf nur in Absprache mit dem Hausmeister erfolgen.
§ 9
Aufbauten und Dekorationen
(1) Der Mieter ist nicht befugt, ohne Zustimmung der Ortsgemeinde Horhausen Aufbauten in dem Bürgersaal zu errichten.
(2) Die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Dekoration und Ausschmückung
des Bürgersaals obliegt dem Mieter. Es dürfen nur schwer entflammbare Stoffe verwendet werden. Dekorationen an der Decke und an Wänden dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen in Absprache mit dem Hausmeister angebracht werden. Sie sind so anzubringen, dass keinerlei Beschädigungen (Nagellöcher, Klebstoffreste u.ä.) auftreten können. Der Notausgang und die Feuerlöscheinrichtungen dürfen nicht verstellt oder verhängt werden. Hängende Raumdekorationen müssen mindestens 2,50 m vom Fußboden entfernt sein.
(3) Der Mieter darf eigene Geräte und Einrichtungsgegenstände nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin in das Kaplan-Dasbach-Haus einbringen. Für diese Gegenstände übernimmt die Ortsgemeinde Horhausen keine Haftung; sie befinden sich ausschließlich auf Gefahr des Mieters in den gemieteten Räumen.
(4) Der Mieter muss mitgebrachte Gegenstände sowie Dekorationen und Ausschmückungen nach der Veranstaltung unverzüglich entfernen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Vermieterin berechtigt, die eingebrachten Gegenstände auf Kosten des Mieters entfernen zu lassen. Hat die Verletzung der Beseitigungspflicht die Behinderung oder den Ausfall nachfolgender Veranstaltungen zur Folge, so hat der Mieter der Ortsgemeinde einen hieraus resultierenden Schaden zu ersetzen.
§ 10
Garderobe
Für die Garderobe übernimmt die Vermieterin keine Haftung; sie wird in eigener Regie des
Mieters durchgeführt.
§ 11
Ausschankanlage (Theke) und Küche
(1) Das gesamte Inventar der Ausschankanlage und der Küche (z.B. Porzellan, Gläser Geschirr) wird vor und nach jeder Nutzung gezählt. Fehlbestände oder beschädigte Gegenstände sind vom Mieter zu ersetzen.
Das Inventar wird dem Mieter für die Dauer der Mietzeit überlassen.
Nach Ablauf der Mietzeit ist das genutzte Porzellan, Geschirr, Gläser u.a. wieder im sauberen Zustand der Ortsgemeinde zu übergeben. Die Theke und die Küche einschließlich des Mobiliars sind zu reinigen (und in den vorigen Zustand zu versetzen). Der Boden der genutzten Räume sowie des Foyers sind besenrein zu übergeben. Die Endreinigung des Bodens wird durch die Ortsgemeinde oder durch ein von der Ortsgemeinde beauftragtes Reinigungsunternehmen auf Kosten des Mieters durchgeführt.
(2) Mit der Bedienung der Ausschankanlage dürfen nur Personen beauftragt werden, die hierfür die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Einholung der Genehmigung nach § 12 des Gaststättengesetzes (Schankerlaubnis) obliegt dem Mieter. Die Reinigung der Bierleitung wird vom Vermieter veranlasst; die entstehenden Kosten trägt der Mieter.
§ 12
Fassbier-Bezugsverpflichtung/Verabreichung von Speisen
(1) Für den Fall, dass Fassbiere zum Ausschank kommen, ist der Mieter verpflichtet, diese von dem Getränkelieferanten Rudolf Radermacher in Horhausen zu beziehen.
(2) Die Verabreichung von kalten und warmen Speisen ist gestattet.
§ 13
Toiletten
Die Aufsicht und Reinigung der Toilettenanlagen während der Mietzeit obliegt dem Mieter.
§ 14
Reinigung
(1) Der Mieter hat den Bürgersaal einschließlich der Nebenräume am nächsten Werktag nach Ablauf der Mietzeit in besenreinem Zustand zu übergeben. Er ist verpflichtet, sämtliche aus der Benutzung entstandenen Abfälle auf eigene Kosten zu entsorgen.
(2) Die anschließende Feuchtreinigung wird von einer Reinigungsfirma, die die Ortsgemeinde beauftragt, durchgeführt. Die Kosten hierfür trägt der Mieter im Rahmen des abzuschließenden Mietvertrages (siehe auch § 4).
§ 15
Haftung
(1) Der Mieter hat sich bei der Übergabe von dem ordnungsgemäßen Zustand des Bürgersaals einschließlich der Nebenräume und der Einrichtung zu überzeugen und etwaige Beanstandungen unverzüglich bei der Ortsgemeinde anzuzeigen. Ansonsten gelten Bürgersaal, Nebenräume und Einrichtung als vom Mieter selbst in ordnungsgemäßem Zustand übernommen.
(2) Der Mieter trägt ohne Rücksicht auf Verschulden das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Er haftet insbesondere für sämtliche an Grundstück, Gebäude und Inventar aufgetretenen Beschädigungen. Er ist verpflichtet, jeden Schaden der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen. Schadenersatz-leistungen sind vom Mieter innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Mietverhältnisses zu erbringen.
(3) Für Personen- oder Sachschäden Dritter, die durch den Mieter, seine Beauftragten, Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit einer Veranstaltung verursacht werden, haftet der Mieter.
(4) Der Mieter stellt die Ortsgemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für sämtliche Personen- oder Sachschäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räumlichkeiten, einschließlich der Einrichtungen und der Zugänge zur Festhalle stehen. Er verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffs-ansprüchen gegen die Ortsgemeinde und ihre Bevollmächtigte.
(5) Bei Glatteis oder Schneeglätte ist der Mieter verpflichtet, die Zugänge zur Festhalle von Eis und Schnee freizuhalten. Die Streu- und Räumpflicht gilt auch für den Gehweg im Eingangsbereich.
§ 16
Rücktritt
(1) Der Mieter kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dies gegenüber der Vermieterin mindestens drei Wochen vor dem Veranstaltungstermin schriftlich unter Rückgabe des Mietvertrages erklärt. Bereits geleistete Zahlungen des Mieters erstattet die Vermieterin zurück.
(2) Erklärt der Mieter aus einem Grund, den er zu vertreten hat, nicht rechtzeitig den Rücktritt oder führt er die Veranstaltung nicht durch, so schuldet er den in der Gebührenordnung festgelegten Mietzins in Höhe von 50 % für den Fall, dass eine anderweitige Verwendung der Mieträume nicht möglich ist.
(3) Die Vermieterin kann vom Vertrag zurücktreten, wenn
a) etwaige erforderliche Genehmigungen, die Gegenstand der allgemeinen
Mieterpflichten sind, auf Verlangen nicht vorgelegt werden,
b) durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung zu befürchten ist,
c) durch höhere Gewalt die Räumlichkeiten oder Einrichtungsgegenstände nicht
zur Verfügung gestellt werden können.
Schadenersatzansprüche des Mieters sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
§ 17
Vertragsstrafe/Ersatzvornahme
(1) Kommt der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, ist die Ortsgemeinde berechtigt, dem Mieter für jede Vertragsverletzung eine Vertragsstrafe von 100,00 € aufzuerlegen. Die Vertragsstrafe ist innerhalb einer Woche nach Festsetzung fällig. Die vertraglichen Verpflichtungen des Mieters bleiben hiervon unberührt.
(2) Kommt der Mieter seiner Vertragspflicht nicht oder nicht ausreichend nach, ist die Vermieterin nach Ablauf der vertraglichen Fristen ohne besondere Benachrichtigung des Mieters zur Ersatzvornahme berechtigt. Die Kosten der Ersatzvornahme sind vom Mieter innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung der Vermieterin zu erstatten.
§ 18
Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt am 10. Dezember 2007 in Kraft. Sie wurde in der öffentlichen Ratssitzung am 17.10.2007 beschlossen. Die 1. Änderung der Benutzungsordnung wurde in der öffentlichen Ratssitzung am 25.08.2009 beschlossen.
56593 Horhausen, den 26.08.2009 gez: Thomas Schmidt (Ortsbürgermeister)